FMV 2015 § 1. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen, BGBl. II Nr. 167/2015, gültig ab 06.06.2016

§ 1. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt

1. die Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 des KapitalmarktgesetzesKMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013,

2. die Art und Weise der Ermittlung der von den Anteilinhabern erzielten Einkünfte, die Höhe der anfallenden Kapitalertragsteuer (KESt) und die erforderlichen Korrekturen der steuerlichen Anschaffungskosten, sowie

3. die Veröffentlichungen durch die Meldestelle.

(2) Der Bundesminister für Finanzen gibt der Meldestelle bekannt, wie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der gemeldeten steuerrelevanten Daten die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat (Ermittlungsvorgaben). Die Meldestelle ist über Änderungen der Ermittlungsvorgaben rechtzeitig zu informieren und es sind ihr alle zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Fonds: Gebilde im Sinne der §§ 186 oder 188 InvFG 2011 oder der §§ 40 oder 42 ImmoInvFG.

2. Meldefonds: Fonds, die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß dieser Verordnung oder eine Absichtserklärung gemäß § 5 Abs. 3 abgegeben haben.

3. Nichtmeldefonds: Fonds, die keine Meldefonds im Sinne der Z 2 sind.

4. Verwaltungsgesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften, AIFM im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder § 42 ImmoInvFG unmittelbar verwalten.

5. Ausschüttungsmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit einer Ausschüttung.

6. Jahresmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit ausschüttungsgleichen Erträgen.

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