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FMedG § 9. Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen, BGBl. Nr. 275/1992, gültig von 01.07.1992 bis 23.02.2015

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

§ 9. Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen

(1) Entwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.

(2) Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig.

(3) Ein Gemisch von Samen verschiedener Männer darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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