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FMedG § 6. Freiwilligkeit der Mitwirkung Benachteiligungsverbot, BGBl. I Nr. 163/2004, gültig von 31.12.2004 bis 23.02.2015

3. Abschnitt Verfahrensvorschriften

Freiwilligkeit der Mitwirkung

§ 6. Freiwilligkeit der Mitwirkung Benachteiligungsverbot

(1) Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch für im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in medizinisch-technischen Diensten oder in Sanitätshilfsdiensten tätige Personen.

(2) Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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