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FMedG § 27. Verweisungen, BGBl. I Nr. 35/2015, gültig ab 24.02.2015

7. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 27. Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden das

1. GentechnikgesetzGTG, BGBl. Nr. 510/1994 und das

2. Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008,

nicht berührt.

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