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FMedG § 26. In- und Außerkrafttreten, BGBl. I Nr. 35/2015, gültig von 24.02.2015 bis 14.06.2018

7. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26. In- und Außerkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) § 1 Abs. 4,§ 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3,§ 6 bis 18,§ 20 Abs. 1 und 2,§ 21,§ 22 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2, § 24,§ 25 Abs. 4,§ 26,§ 27 und § 28 samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4, 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3,§ 6 bis 8,§ 20 Abs. 1 und 2 sowie § 21 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik und die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten durchgeführt werden.

(4) § 9 bis 18 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auch auf vor dem Inkrafttreten begonnene Aufbewahrungen, Verwendungen, Untersuchungen und Behandlungen von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.

(5) Die § 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.

(6) § 19 tritt mit außer Kraft. Die Meldungen nach § 21 Abs. 1 sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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