6. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 24.
Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt
1. es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 13 Abs. 2 vorgesehene Belehrung zu erteilen,
2. Samen eines Dritten entgegennimmt, obwohl er weiß, daß dieser seinen Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,
3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder
4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76795