FMedG § 24., BGBl. Nr. 275/1992, gültig von 01.07.1992 bis 31.12.2001

6. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 24.

Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt

1. es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 13 Abs. 2 vorgesehene Belehrung zu erteilen,

2. Samen eines Dritten entgegennimmt, obwohl er weiß, daß dieser seinen Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,

3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder

4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

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