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FMedG § 23., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 23.02.2015

6. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 23.

(1) Wer als Arzt

1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt

a) die nach den § 2 oder 3 unzulässig ist,

b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,

c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,

d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß § 7,

e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,

2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,

3. die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,

4. Samen entgegen § 14 verwendet oder

5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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