6. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 23.
(1) Wer als Arzt
1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt
a) die nach den § 2 oder 3 unzulässig ist,
b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,
d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß § 7,
e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,
2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,
3. die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
4. Samen entgegen § 14 verwendet oder
5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden
1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
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