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FMedG § 23., BGBl. I Nr. 35/2015, gültig ab 24.02.2015

6. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 23.

(1) Wer als Arzt

1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt

a) die nach den § 2 bis 3 unzulässig ist,

b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,

c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,

d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 oder

e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,

2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,

3. die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,

4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder

5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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