6. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 22. Strafbestimmungen
(1) Wer
1. ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,
2. seinen Samen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur Verfügung stellt,
3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 verwendet, untersucht oder behandelt oder
4. Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 21 vermittelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden
1. in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
2. im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76795