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FMedG § 22. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 23.02.2015

6. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 22. Strafbestimmungen

(1) Wer

1. ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,

2. seinen Samen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur Verfügung stellt,

3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 verwendet, untersucht oder behandelt oder

4. Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 21 vermittelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

1. in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

2. im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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