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FMedG § 18. Aufzeichnungen und Berichte, BGBl. Nr. 275/1992, gültig von 01.07.1992 bis 23.02.2015

5. Abschnitt Dokumentations- und Auskunftspflichten

§ 18. Aufzeichnungen und Berichte

(1) Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat

1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen

2. Geburtstag und -ort,

3. Staatsangehörigkeit und

4. Wohnort

der Frau, ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie hievon getrennt eines Dritten, dessen Samen allenfalls verwendet wird, schriftlich aufzuzeichnen.

(2) Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, den Verlauf der Behandlung und deren Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.

(3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungsund Einwilligungserklärungen nach § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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