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FMedG § 17. Aufbewahrung, BGBl. Nr. 275/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.12.2004

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

§ 17. Aufbewahrung

(1) Samen und Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

(2) Entwicklungsfähige Zellen dürfen weder den Personen, von denen sie stammen, noch anderen Personen oder Einrichtungen überlassen werden. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen oder verwendet werden sollten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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