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FMedG § 15., BGBl. I Nr. 35/2015, gültig von 24.02.2015 bis 24.05.2018

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

§ 15.

(1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:

1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;

2. Namen ihrer Eltern;

3. Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und

4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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