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FMedG § 15., BGBl. I Nr. 35/2015, gültig von 24.02.2015 bis 24.05.2018

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

§ 15.

(1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:

1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;

2. Namen ihrer Eltern;

3. Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und

4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.

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