4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen
§ 15.
(1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
2. Namen ihrer Eltern;
3. Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.
(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.
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