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FMedG § 15., BGBl. Nr. 275/1992, gültig von 01.07.1992 bis 23.02.2015

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

§ 15.

(1) Die Krankenanstalt hat über den Dritten, der Samen zur Verfügung stellt, folgende Aufzeichnungen zu führen:

1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;

2. Vor- und Familiennamen seiner Eltern;

3. Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens;

4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Samen verwendet worden ist.

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