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FMedG § 12., BGBl. Nr. 275/1992, gültig von 01.07.1992 bis 23.02.2015

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

§ 12.

Die Untersuchung des Dritten und seines Samens hat sicherzustellen, daß nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung der Samen fortpflanzungsfähig ist und durch seine Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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