zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
FMedG § 12., BGBl. I Nr. 35/2015, gültig ab 24.02.2015

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

§ 12.

Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76795