FMA-KVO 2016 § 8. Fristen und Zahlungsart, BGBl. II Nr. 419/2015, gültig ab 01.01.2016
1. Hauptstück Allgemeiner Teil
2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung
§ 8. Fristen und Zahlungsart
(1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
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