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FMA-KVO 2016 § 5. Rundungen, BGBl. II Nr. 419/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Hauptstück Allgemeiner Teil

2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung

§ 5. Rundungen

Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

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