FMA-KVO 2016 § 4. Kostenvorschreibung, BGBl. II Nr. 368/2020, gültig ab 30.09.2020

1. Hauptstück Allgemeiner Teil

2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung

§ 4. Kostenvorschreibung

(1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß § 202 Abs. 2 des UnternehmensgesetzbuchesUGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.

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