1. Hauptstück Allgemeiner Teil
2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung
§ 3. Kostenpflicht
(1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
1. Kostenpflichtige
a) aa) gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 BWG, die
– Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder
– Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder
– Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind,
bb) gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind,
cc) gemäß § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018, die
– Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 sind oder
– Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018 sind,
dd) gemäß § 22 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, die
– E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder
– Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geldgesetzes 2010 sind;
b) aa) gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 BaSAG, die Institute gemäß § 2 Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 oder 3 BaSAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,
bb) gemäß § 160 Abs. 1 Z 2 BaSAG, die Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 9 BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 10 BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind;
c) gemäß § 56 ESAEG, die
– eine gemäß § 1 Abs. 2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder
– eine gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
2. Kostenpflichtige gemäß § 271 Abs. 1 VAG 2016, die
a) über eine Konzession
aa) gemäß § 6 Abs. 1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016,
bb) gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016,
cc) gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VAG 2016,
dd) gemäß § 13 Abs. 1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 VAG 2016
verfügen; ferner die
b) gemäß § 20 VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 sind;
c) Versicherungsholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;
d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 sind;
e) Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;
f) Zweckgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 VAG 2016 sind;
3. Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,
a) die als Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);
b) deren meldepflichtige Instrumente gemäß Art. 26 Abs. 2 MiFIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);
c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
d) die als Betreiber von Marktinfrastrukturen
aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 1 BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen (Wertpapierbörsen);
bb) als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);
cc) als Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind (Zentralverwahrer);
e) die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Nr. 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);
f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);
g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator gemäß Art. 34 der BMR verfügen oder als Administrator gemäß Art. 34 der BMR registriert sind (Administratoren);
4. Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse gemäß § 8 PKG verfügen.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3,§ 13 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
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