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FMA-KVO 2016 § 23. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen, BGBl. II Nr. 368/2020, gültig von 21.08.2020 bis 28.09.2021

3. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 23. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2015 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem endet, gilt Folgendes: Anstelle von § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung sind § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 1 dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 2 dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.

(4) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c,§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 letzter Satz,§ 7 Abs. 6,§ 10 Z 3 und § 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit in Kraft und sind auf Vorschreibungen von Ist-Kosten für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, sowie von Vorauszahlungen für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, anzuwenden. § 1 Z 3,§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d und g,§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und e, § 7 Abs. 4 Z 12 und Abs. 5,§ 9 Abs. 1 letzter Satz,§ 13 Z 4 und 7,§ 15 Abs. 1 bis 3,§ 16 Abs. 1 und 2,§ 17 Abs. 3 erster Satz,§ 18 samt Überschrift, § 19 und § 21 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

(5) § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d,§ 7 Abs. 4 Z 8 und 11 und § 14 Abs. 3 Z 4 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. II Nr. 419/2015 treten mit Ablauf des außer Kraft und sind auf Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, nicht mehr anzuwenden.

(6) (zu § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c): Bis zur Einrichtung einer einheitlichen Sicherungseinrichtung ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 ESAEG eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibungen der Ist-Kosten für das Geschäftsjahr 2017 sowie der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2019 haben bis zum zu erfolgen.

(7) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und Abs. 1 Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b,§ 7 Abs. 4 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2018 treten mit in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a,§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 17 Abs. 1 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2019 treten mit in Kraft.

(9) Zur Begleitung der FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 – FMA-FriVerV 2020, BGBl. II Nr. 181/2020, gilt Folgendes:

1. Darf eine der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Meldungen unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 2 Abs. 1 FMA-FriVerV 2020 bis zu vier Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für Korrekturmeldungen betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 4 dementsprechend;

2. darf die in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 FMA-FriVerV 2020 mehr als einen Monat und bis zu zwei Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 um den über einen Monat hinausgehenden Zeitraum entsprechend;

3. darf die in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 FMA-FriVerV 2020 bis spätestens zum gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 entsprechend;

4. darf die in § 6 Abs. 1 Z 4 genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 4 Abs. 2 FMA-FriVerV 2020 bis zu einen Monat später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 dementsprechend.

(10) § 1 Z 2,§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a sowie Z 4 und 5,§ 4 Abs. 1 und 2,§ 6 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2,§ 7 Abs. 4 Z 11 und 12,§ 9 Abs. 1,§ 17 Abs. 1 und 4,§ 20 Abs. 1,§ 21a samt Überschriften und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2020 treten mit in Kraft. Unbeschadet bescheidmäßig aufgegebener Meldepflichten gemäß § 28 Abs. 6 letzter Satz FM-GwG sind Referenzdaten gemäß § 21a Abs. 2 erstmalig für den Zeitraum vom 2. Halbjahr 2020 bis zum 1. Halbjahr 2021 gemäß § 21a Abs. 1 bis zum zu melden.

(11) (zu § 21a): Für das FMA-Geschäftsjahr 2020 haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einheitlich einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 500 Euro und für das FMA-Geschäftsjahr 2021 eine pauschale Vorauszahlung in Höhe von 500 Euro zu leisten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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