3. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 23. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2015 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem endet, gilt Folgendes: Anstelle von § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung sind § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 1 dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 2 dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c,§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 letzter Satz,§ 7 Abs. 6,§ 10 Z 3 und § 12 Abs. 1 und 3 treten mit in Kraft und sind auf Vorschreibungen von Ist-Kosten für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, sowie von Vorauszahlungen für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, anzuwenden. § 1 Z 3,§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d und g,§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und e, § 7 Abs. 4 Z 12 und Abs. 5,§ 9 Abs. 1 letzter Satz,§ 13 Z 4 und 7,§ 15 Abs. 1 bis 3,§ 16 Abs. 1 und 2,§ 17 Abs. 3 erster Satz,§ 18 samt Überschrift, § 19 und § 21 samt Überschrift treten mit in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
(5) § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d,§ 7 Abs. 4 Z 8 und 11 und § 14 Abs. 3 Z 4 und 8 treten mit Ablauf des außer Kraft und sind auf Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, nicht mehr anzuwenden.
(6) (zu § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c): Bis zur Einrichtung einer einheitlichen Sicherungseinrichtung ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 ESAEG eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibungen der Ist-Kosten für das Geschäftsjahr 2017 sowie der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2019 haben bis zum zu erfolgen.
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