2. Hauptstück Besonderer Teil
3. Abschnitt Rechnungskreis 3
§ 21. Subrechnungskreis 7 (Administratoren)
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln, wobei die Anzahl nach der Art der bereitgestellten Referenzwerte zu gewichten ist. Ein nicht signifikanter Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert mit dem Faktor 2,0.
(2) Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 20 Abs. 1 BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Art. 24 Abs. 3 oder Art. 26 Abs. 2 BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Art. 34 BMR zugrunde zu legen hat.
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