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FMA-KVO 2016 § 21. Subrechnungskreis 7 (Zentralverwahrer), BGBl. II Nr. 419/2015, gültig von 01.01.2016 bis 02.01.2018

2. Hauptstück Besonderer Teil

3. Abschnitt Rechnungskreis 3

§ 21. Subrechnungskreis 7 (Zentralverwahrer)

(1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge für 50 vH der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 zu tragenden Kosten, gerechnet nach ihrem Anteil an der Anzahl aller verwahrter Wertpapiere, und für weitere 50 vH der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 zu tragenden Kosten, gerechnet nach ihrem Anteil am Volumen aller abgewickelter Geschäfte, zu ermitteln. Die Anzahl der verwahrten Wertpapiere ist nach Stück zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu bestimmen. Das Volumen der abgewickelten Geschäfte bestimmt sich in Summe nach den Werten der einzelnen abgewickelten Geschäfte im Zeitpunkt der Abwicklung einschließlich aller Stornierungen, die auf das betreffende FMA-Geschäftsjahr entfallen. Lieferungen, die frei von einer Zahlung abgewickelt werden, sind zu Marktpreisen zu bewerten. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Abwicklung der jeweiligen Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(2) Stellt die FMA in der Kostenvorschreibung gemäß § 4 Abs. 1 fest, dass dem Subrechnungskreis 7 gemäß § 13 Z 7 für das betreffende FMA-Geschäftsjahr nur ein einziger Zentralverwahrer zugeordnet war, kann allein darauf die Zuordnung aller Kosten dieses Subrechnungskreises zu diesem Zentralverwahrer im Umfang von 100 vH gestützt werden.

(3) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 haben der FMA die Referenzdaten zur Anzahl der verwahrten Wertpapiere und zum Volumen der abgewickelten Geschäfte bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.

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