2. Hauptstück Besonderer Teil
3. Abschnitt Rechnungskreis 3
§ 20. Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)
(1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.
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