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FMA-KVO 2016 § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. II Nr. 368/2020, gültig ab 21.08.2020

1. Hauptstück Allgemeiner Teil

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß § 18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.

2. Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.

3. Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen.

4. Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.

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