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FMA-KVO 2016 § 18. Subrechnungskreis 4 (Zentrale Gegenparteien), BGBl. II Nr. 419/2015, gültig von 01.01.2016 bis 02.01.2018

2. Hauptstück Besonderer Teil

3. Abschnitt Rechnungskreis 3

§ 18. Subrechnungskreis 4 (Zentrale Gegenparteien)

(1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 4 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt haben.

(2) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 haben der FMA jeweils die Referenzdaten

1. zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 und

2. zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007

bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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