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FMA-KVO 2016 § 14a. „Kostenpflicht der Schwarmfinanzierungsdienstleister, BGBl. II Nr. 339/2022, gültig ab 15.09.2022

2. Hauptstück Besonderer Teil

3. Abschnitt Rechnungskreis 3

§ 14a. „Kostenpflicht der Schwarmfinanzierungsdienstleister

(1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 haben der FMA als Referenzdaten die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(2) Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:

Dabei gilt Folgendes:

1. Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der jährliche Durchschnitt der Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen;

2. die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte Ugesamt ist die Summe von Ueinzel für alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2;

3. der aufwandsbezogene Einzelbetrag E beträgt 2 000 Euro;

4. der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß § 13 Abs. 2 der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h zumindest zeitweise erfüllt hat;

5. der fixkostenbezogene Einzelbetrag F beträgt 500 Euro;

(3) Ergibt bei der gemäß Abs. 2 durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Abs. 2 für das Produkt aus den Parametern E und S ein Betrag in Höhe von 1 vH von Umsatzgesamt zugrunde zu legen.

(4) § 7 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Für die Bemessungsgrundlage b gemäß § 7 Abs. 3 ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Abs. 2 aus Vorperioden zugrunde zu legen;

2. der Kostenanteil gemäß § 7 Abs. 4 entspricht dem Parameter F gemäß Abs. 2 Z 5.

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