FMA-KVO 2016 § 14. Mindestpauschale, BGBl. II Nr. 223/2017, gültig von 01.01.2020 bis 14.09.2022

2. Hauptstück Besonderer Teil

3. Abschnitt Rechnungskreis 3

§ 14. Mindestpauschale

(1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1. meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1500 Euro;

2. Emittenten gemäß § 13 Z 2500 Euro;

3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Z 3500 Euro;

5. Clearingmitglieder gemäß § 13 Z 5500 Euro;

6. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Z 6, soweit diese nicht
ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

7. registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f500 Euro;

9. Administratoren gemäß § 13Z 7500 Euro.

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