2. Hauptstück Besonderer Teil
3. Abschnitt Rechnungskreis 3
§ 14. Mindestpauschale
(1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
1. meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1500 Euro;
2. Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2500 Euro;
3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3500 Euro;
4. Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5500 Euro;
5. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nicht
ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;
6. registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f500 Euro;
7. Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7500 Euro.
(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.
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