FMA-KVO 2016 § 13. Subrechnungskreise, BGBl. II Nr. 339/2022, gültig ab 15.09.2022

2. Hauptstück Besonderer Teil

3. Abschnitt Rechnungskreis 3

§ 13. Subrechnungskreise

(1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;

2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;

3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;

4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;

5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;

6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;

7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind.

(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

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