2. Hauptstück Besonderer Teil
3. Abschnitt Rechnungskreis 3
§ 13. Subrechnungskreise
(1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;
2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;
3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;
4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;
5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;
6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;
7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;
8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i zugeordnet sind;
9. Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j zugeordnet sind.
(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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