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FMA-KVO 2016 § 12. Betragliche Mindestkosten und Pauschalen, BGBl. II Nr. 419/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017

2. Hauptstück Besonderer Teil

2. Abschnitt Rechnungskreis 2

§ 12. Betragliche Mindestkosten und Pauschalen

(1) Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.

(2) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.

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