2. Hauptstück Besonderer Teil
2. Abschnitt Rechnungskreis 2
§ 12. Betragliche Mindestkosten und Pauschalen
(1) Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.
(2) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.
(3) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b 250 Euro.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76794