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FlugAbgG § 8. Fiskalvertreter, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020

§ 8. Fiskalvertreter

(1) 1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.

2. Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.

(2) Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.

(3) Als Fiskalvertreter können nur

1. Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder

2. internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,

bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.

(4) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen:

1. den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,

2. den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,

3. die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.

Luftfahrzeughalter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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