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FlugAbgG § 5. Tarif, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2017

§ 5. Tarif

(1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der


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Kurzstrecke gemäß Anlage 1
7 Euro
Mittelstrecke gemäß Anlage 2
15 Euro
Langstrecke
35 Euro.

(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 7 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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