FlugAbgG § 4. Berechnung der Flugabgabe, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011

§ 4. Berechnung der Flugabgabe

Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76793