FlugAbgG § 16. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011

§ 16. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem . Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem erfolgt.

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