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FlugAbgG § 16. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011

§ 16. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem . Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem erfolgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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