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FlugAbgG § 16. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 96/2020, gültig ab 25.07.2020

§ 16. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem . Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem erfolgt.

(3) § 3 Z 7,§ 8 Abs. 1 und Abs. 4,§ 9 Abs. 1,§ 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 tritt mit in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2017 tritt mit in Kraft.

(6) § 7 Abs. 2 und Abs. 4,§ 8 Abs. 4,§ 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit in Kraft.

(7) § 5 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020, treten mit in Kraft. Sie sind auf Abflüge von Passagieren von einem inländischen Flughafen nach dem anzuwenden. Auf Abflüge bis zu diesem Zeitpunkt sind § 5 und § 10 Abs. 3 Z 5 Flugabgabegesetz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, weiter anzuwenden. Letzteres gilt zudem in Fällen, in denen einem Abflug nach dem ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das vor dem abgeschlossen worden ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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