FlugAbgG § 16. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 96/2020, gültig ab 25.07.2020

§ 16. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem . Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem erfolgt.

(3) § 3 Z 7,§ 8 Abs. 1 und Abs. 4,§ 9 Abs. 1,§ 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 tritt mit in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2017 tritt mit in Kraft.

(6) § 7 Abs. 2 und Abs. 4,§ 8 Abs. 4,§ 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit in Kraft.

(7) § 5 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020, treten mit in Kraft. Sie sind auf Abflüge von Passagieren von einem inländischen Flughafen nach dem anzuwenden. Auf Abflüge bis zu diesem Zeitpunkt sind § 5 und § 10 Abs. 3 Z 5 Flugabgabegesetz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, weiter anzuwenden. Letzteres gilt zudem in Fällen, in denen einem Abflug nach dem ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das vor dem abgeschlossen worden ist.

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