§ 11. Pflichten der Flugplatzhalter
(1) Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
1. die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben,
2. die Flugnummern der durchgeführten Abflüge,
3. die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig endeten,
4. die Anzahl der abgeflogenen Passagiere,
5. das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge.
(2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind.
(3) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (§ 10 Abs. 4) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen.
(4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem für die Erhebung der Flugabgabe zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Aufzeichnungen mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(5) Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß § 6 für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.
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