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FlugAbgG § 10. Pflichten der Luftfahrzeughalter, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010

§ 10. Pflichten der Luftfahrzeughalter

(1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:

1. die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,

2. die Flugnummer der durchgeführten Abflüge,

3. der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,

4. das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,

5. die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.

(2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind. Die abgabenfreien Abflüge sind gesondert auszuweisen.

(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.

(4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum die jeweiligen Abflüge durchgeführt hat, zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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