FlugAbgG § 1. Gegenstand der Abgabe, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011
§ 1. Gegenstand der Abgabe
Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76793