FlugAbgG § 1. Gegenstand der Abgabe, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011

§ 1. Gegenstand der Abgabe

Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.

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