Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 9 Provisorische Maßnahmen, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9 Provisorische Maßnahmen

Nichts in diesem Abkommen soll einen vertragschließenden Staat in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten hindern, gegen jede Person provisorisch die für die Staatssicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, bis es geklärt ist, ob die betreffende Person tatsächlich ein Flüchtling ist und ob solche Maßnahmen in diesem Falle noch immer im Interesse der Staatssicherheit notwendig sind.

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