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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 7 Ausnahmen von der Reziprozität, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7 Ausnahmen von der Reziprozität

1. Wo dieses Abkommen keine günstigere Bestimmung enthält, muß ein vertragschließender Staat den Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie gewöhnlich Ausländer erhalten.

2. Nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Gebiete eines der vertragschließenden Staaten sollen auf Flüchtlinge die Bestimmungen über die gesetzliche Reziprozität nicht angewendet werden.

3. Die Rechte und Vorteile, die gewissen Flüchtlingen ohne Rücksicht auf Reziprozität schon am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zukamen, sollen ihnen von den vertragschließenden Staaten auch weiterhin gewährt werden.

4. Die vertragschließenden Staaten sollen die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen, den Flüchtlingen gewisse Rechte und Vorteile zu gewähren, die über die Rechte und Vorteile hinausgehen, auf die sie gemäß Ziffern 2 und 3 Anspruch erheben können; weiters sollen sie die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen, solche Flüchtlinge, die die in Ziffern 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, vom Erfordernis der Reziprozität zu dispensieren.

5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden auch auf die Rechte und Vorteile Anwendung, die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Abkommens behandelt sind, sowie auch auf andere als in diesem Abkommen angeführte Rechte und Vorteile.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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