Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 5 Rechte außerhalb des Abkommens, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Rechte außerhalb des Abkommens
Dieses Abkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Abkommen gewährt wurden, beeinträchtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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