Kapitel VII Schlußbestimmungen
Artikel 45 Revision
1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Abkommens beantragen.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.
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