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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 44 Kündigung, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel VII Schlußbestimmungen

Artikel 44 Kündigung

1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird für den betreffenden vertragschließenden Staat ein Jahr nach dem Datum des Einlangens dieser Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Artikel 40 abgab, kann jederzeit nachher dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, daß die Wirksamkeit des Abkommens für ein Gebiet, das in jener Notifikation bezeichnet wird, rückgängig gemacht wird. Diese Rückgängigmachung tritt ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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