Kapitel VII Schlußbestimmungen
Artikel 43 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der
6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
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