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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 40 Örtlicher Geltungsbereich, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel VII Schlußbestimmungen

Artikel 40 Örtlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, daß die Gültigkeit des vorliegenden Abkommens auf alle oder einige Gebiete oder auch auf ein einziges der Gebiete, für die er international verantwortlich ist, ausgedehnt wird. Eine solche Erklärung wird in dem Augenblick wirksam, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

2. In jedem späteren Zeitpunkt wird eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen bewirkt; sie wird vom 90. Tage nach dem Erhalt dieser Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkte wirksam, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

3. Jeder in Betracht kommende Staat wird die Möglichkeit untersuchen, für die Gebiete, auf die sich die Gültigkeit des vorliegenden Abkommens im Zeitpunkte der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes nicht erstreckt, sobald als möglich alle Schritte zu unternehmen, um dort, wo dies aus Verfassungsgründen notwendig ist, die Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete zur Anwendung des vorliegenden Abkommens zu erlangen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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