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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 4 Religion, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4 Religion

Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Flüchtlingen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder zumindest keine ungünstigere Behandlung als den eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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